Satzung der Bürger-Initiative
Teltow (B.I.T.)
- Stand 3.4.1995 -
-
Name und Sitz
Die unabhängige Wählergemeinschaft
führt den Namen "Bürger-Initiative-Teltow B.I.T." Die B.I.T.
soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Die B.I.T. hat
ihren Sitz in Teltow, Kreis Potsdam-Land.
-
Ziele und Aufgaben
Die B.I.T. beteiligt sich in enger
Zusammenarbeit mit interessierten Bürgern an der Lösung kommunalpolitischer
Fragen. Insbesondere sollen zum Schutz jeglichen Lebens anstehende Umweltfragen
positiv gelöst werden. Um in diesem Sinne politisch Einfluß
nehmen zu können, stellt die B.I.T. eigene Wahlvorschläge für
die Stadtverordnetenversammlung (SVV) in Teltow auf und kann Kandidaten
für den Kreistag Potsdam-Land nominieren. Dies gilt entsprechend nach
einer Gebietsreform.
-
Mitgliedschaft
-
Wer ?
Mitglied der B.I.T. kann jede natürliche
Person werden, die die Satzung der B.I.T. anerkennt und dies durch ihre
Mitarbeit zum Ausdruck bringt. Eine Parteimitgliedschaft muß während
der gesamten Mitgliedschaft in der B.I.T. offengelegt werden. Ein Rechtsanspruch
auf Mitgliedschaft besteht nicht.
-
Wie ?
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied
ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser hat der Arbeitsgruppe
Vorstand (AG-V) die Aufnahme vorzuschlagen und ggf. zu erläutern.
Die AG-V hat über die Aufnahme einstimmig zu entscheiden. Ergibt sich
keine Einstimmigkeit, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Die Unterzeichner des Protokolls der
Gründungsversammlung sind die Gründungsmitglieder. Innerhalb
einer Frist von 3 Wochen nach Gründung können weitere Gründungsmitglieder
durch Unterzeichnen des Gründungsprotokolls ohne Aufnahmeantrag beitreten.
-
Mitgliedschaft beenden
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt, durch schriftliche Mitteilung
an ein Vorstandsmitglied.
- Ausschluß, der vom Vorstand
schriftlich begründet der Mitgliederversammlung vorzuschlagen ist
und von dieser mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Der Ausschluß
ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen.
- Tod des Mitgliedes.
-
Mitarbeiter
Mitarbeiter ist jeder, der an der
Arbeit der B.I.T. interessiert ist, mehrfach an Arbeitstreffen oder Arbeitsgruppen
teilgenommen hat und sich auf Wunsch in die Liste der Mitarbeiter hat eintragen
lassen. Er kann sich durch Mitteilung an den Vorstand aus der Mitarbeiterliste
streichen lassen.
-
Freunde
Freunde der B.I.T. sind diejenigen
Personen und Institutionen, die die Arbeit der B.I.T. ideell und finanziell
unterstützen. Auf Wunsch wird dieser Freund in einer öffentlichen
"Freundes-Liste B.I.T." eingetragen.
-
Treffen und Arbeitsgruppen
Die B.I.T. organisiert permanente
oder zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen, die für einzelne Aufgabengebiete
zuständig sind. Die Arbeit von SVV-Mitgliedern wird unterstützt.
Für die Treffen der Organe der AG der B.I.T. kann durch die AG-V eine
"Geschäftsordnung der B.I.T.-Treffen" beschlossen werden.
-
Selbstlose Tätigkeit
Die B.I.T. ist eine nach Gemeinnützigkeit
strebende Gemeinschaft. Geschäftliche Aktivitäten sind nur unter
diesem Gesichtspunkt zulässig. Spenden und sonstige Mittel dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln der B.I.T. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung der B.I.T. keine Geld- und Sachwerte. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken der B.I.T. fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
-
Die Organe der B.I.T.
Die Organe sind die Mitgliederversammlung,
der Vorstand und die Arbeitsgruppe Vorstand (AG-V).
-
Beschlußfähigkeit
Vorstand und AG-Vorstand gelten als
beschlußfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die MV ist bei ordnungsgemäßer Einladung immer
beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlußfassungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.
-
Öffentlichkeit
Alle Versammlungen der Organe und
Arbeitsgruppen sind öffentlich mit Rederecht für jedermann. Als
öffentlich im Sinne dieser Satzung gilt (im einfachsten Falle) die
Bekanntmachung durch den Vorstand in einer AG-V- Sitzung, mit der Maßgabe
diese Bekanntmachung weiter zu berichten. Dies gilt sinngemäß
für alle Schreiben und Protokolle, die jederzeit auch beim Vorstand
eingesehen werden können.
-
Mitgliederversammlung (MV)
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens
jährlich zusammen. (Dies ist in der Regel der 1. Montag des Monats
Februar eines Jahres.)
Die MV muß vom Vorstand einberufen
werden oder auf Beschluß der Arbeitsgruppe-Vorstand (AG-V) oder auf
Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder. Die Einberufung und die Bekanntgabe
der Tagesordnung erfolgt schriftlich. Die Einladungen müssen mindestens
5 Kalendertage vor dem Versammlungstermin zugesandt werden (Poststempel).
Schriftliche Anträge sind spätestens eine Woche vor der MV an
den Vorstand einzureichen. Die Einbringung mündlicher Anträge
bei der MV ist zulässig, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden
Mitglieder dem zustimmt. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen.
Zu MV auf denen satzungsändernde Beschlüsse gefaßt werden
sollen und zu Jahreshauptversammlungen muß schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit normaler Post 18 Tage vor Versammlung eingeladen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht vertreten werden kann.
Zu den Aufgaben der MV gehören:
- Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
- die Wahl und Entlastung des Vorsitzenden
und der zwei Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der anw. Mitglieder.
- die Wahl und Entlastung des Kassierers
und der zwei Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der anw. Mitglieder.
- Weisungen und Empfehlungen an die
AG-V und den Vorstand mit einf. Mehrheit der anw. Mitglieder auszusprechen.
- Auswahl der von der B.I.T. unterstützten
oder eingesetzten AG mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- die Wahl der von der B.I.T. unterstützten
Kandidaten für politische Mandate mit einf. Mehrheit der anw. Mitglieder.
-
Arbeitsgruppe-Vorstand (AG-V)
Die Arbeitsgruppe-Vorstand besteht
aus dem Vorstand, dem Kassierer und den Sprechern der von der B.I.T. unterstützten
oder eingesetzten Arbeitsgruppen. Die Einberufung erfolgt in der Regel
öffentlich im Sinne von 8.2 . Stimmberechtigt sind aber nur Personen
die Mitglieder der B.I.T. sind.
-
Vorstand
Der Vorstand besteht
aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Die B.I.T.-Fraktion der
SVV soll im Vorstand durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. Der
Vorstand ist weisungsgebunden durch die MV und durch die AG-V. Je zwei
Vorstandsmitglieder zusammen vertreten die B.I.T. in rechtlichen Angelegenheiten.
Je zwei Vorstandsmitglieder zusammen können in politischen wie rechtlichen
Dingen Vollmachten für abgegrenzte Aufgabengebiete erteilen. Diese
muß schriftlich erteilt werden und kann durch ein Vorstandsmitglied
schriftlich widerrufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied
aus oder erklärt seinen Rücktritt, so ist die Mitgliederversammlung
einzuberufen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Bis
zur Wahl des Vorstandsmitgliedes nehmen die übrigen Vorstandsmitglieder
die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes kommissarisch wahr.
9. Geld
1. Einnehmen
Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluß der MV festgelegt.
2. Verwalten
Der von der MV gewählte Kassierer leitet alleinverantwortlich die
Kasse. Die Buchführung ist öffentlich und kann jederzeit eingesehen
werden.
Der Kassierer ist weisungsgebunden durch die Organe der B.I.T.
Der Kassierer ist durch den Vorstand zu ermächtigen, in finanziellen
Dingen die B.I.T. rechtsverbindlich zu vertreten.
Diese Ermächtigung kann durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit
widerrufen werden.
3. Kontrollieren
Zwei von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählte
Kassenprüfer
prüfen die Kassenführung mindestens jährlich und berichten
der MV.
-
Auflösung der B.I.T.
Die B.I.T. kann durch einen mit zwei
Dritteln aller anwesenden Mitglieder gefaßten Beschluß einer
Mitgliederversammlung, zu der mindestens 18 Tage vorher schriftlich eingeladen
worden sein muß, aufgelöst werden. Die MV legt mit dem Auflösungsbeschluß
gleichzeitig fest an welche gemeinnützige Institution, die den Zielen
der B.I.T. nahesteht, das Restvermögen übertragen werden soll.
Die Liquidation führt der Vorstand der B.I.T. durch.
-
Haftung
Die B.I.T. haftet nur bis zur Höhe
ihres Vermögens. Haftungsansprüche gegenüber den Mitgliedern
sind ausgeschlossen.
-
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist bei dem für
Teltow zuständigen Amtsgericht.
-
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

zur
Startseite
zum
Seitenanfang